Satzung

§ 1

Der Tennis Club TC Ehrenkirchen e.V. ist unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die planmäßige Pflege der körperlichen Leibesübungen, Hauptsportart ist der Tennissport.
Der Verein kann Abteilungen haben.

2. Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 3

1. Der Tennis Club Ehrenkirchen e.V. mit Sitz in Ehrenkirchen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

1. Dem Verein gehören an:

o a) Einzelmitglied
o b) Partner-Mitglied
o c) Familie incl. aller Kinder und Heranwachsende bis 16 Jahren
o d) Einzelmitglied incl. aller Kinder bis 16 Jahren
o e) Kinder, Schüler, Jugendliche, Azubis bis 18 Jahren
o f ) Schüler, Jugendliche, Azubis, Studenten ab 18 Jahren bis 25 Jahren
o g) Passive Mitglieder
o h) Ehrenmitglieder

Zu a) Einzelmitglieder sind Personen über 18 Jahre, die aktiv Tennis spielen und nicht einer anderen Mitgliedergruppe zugeordnet sind.

Zu b) In dieser Gruppe werden ausschließlich Ehepartner oder Lebenspartner geführt, die mit dem Einzelmitglied in einer häuslichen Gemeinschaft leben.

Zu c) In dieser Gruppe werden ausschließlich Ehepaare/Lebensgemeinschaften (in häuslicher Gemeinschaft) einschließlich aller zu dieser Gemeinschaft gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.

Zu d) Alle Alleinerziehende Einzelmitglieder einschließlich aller Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.

Zu e) Alle Kinder, Schüler, Jugendliche, Auszubildende bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Zu f) Alle Schüler, Jugendliche, Auszubildende, Studenten ab 18 Jahre bis zum Höchstalter von 25 Jahren.

Zu g) Passive Mitglieder kann jede natürliche und juristische Person sein.

Zu h) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Club in ganz besonderer Weise verdient gemacht haben. Sie genießen die gleichen Rechte wie Einzelmitglieder. Von der Beitragszahlung sind sie befreit. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser ernannt.

§ 5

Über den Aufnahmeantrag als Mitglied in den Verein entscheidet der Vorstand ohne weitere Begründung.

§ 6

Beendigung

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsgemäßen Rechte.

2. Der Austritt kann jederzeit schriftlich an den Vorstand (Geschäftsstelle) des Vereins erfolgen. Die Austrittserklärung wird zu dem in ihr genannten Termin wirksam; die Beitragszahlungspflicht endet jedoch mit Ende des zum Zeitpunkt des Eingangs der Austrittserklärung laufenden Geschäftsjahres.

3. Mitglieder, die mit einem Amt betraut sind, haben im Falle ihres Austritts auf Verlangen des Vorstands Rechenschaft abzulegen und alle vereinseigenen Unterlagen und Belege hierbei auszuhändigen.

4. Auf Antrag des Vorstands kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind:

o a) gröblicher Verstoß gegen Zweck und Ziel des Vereins, gegen die Anordnung des Vereinsvorstandes und gegen Vereinsdisziplin;
o b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins;
o c) gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft;
o d) Nichtzahlung des Beitrags oder Zahlungsaufforderungen entsprechend § 7 der Satzung nach vorheriger zweimaliger Mahnung.

§ 7

1. Der Verein erhebt Beiträge (Mitgliedsbeitrag, sowie etwaige Umlagen und Gebühren), deren Höhe von der Mitgliederversammlung in der zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt wird. Neue Mitglieder haben außer dem Jahresbeitrag und der Arbeitsgebühr auch die Aufnahmegebühr zu entrichten. Passive Mitglieder zahlen nur den für sie festgelegten Mitgliedsbeitrag.

2. Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag im Voraus zu entrichten. Erst durch die Beitragszahlung des vollen Jahresbeitrages und den rückständigen Gebühren ist die Spielberechtigung gegeben.

3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Gebühr für Arbeitsstunden sowie des Jahresbeitrags wird in einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

4. Der Verein haftet für Gefahren, Schäden und Verluste, die aus dem Sportbetrieb und dem Besuch der Anlage entstehen nur insoweit, als diese durch eine bestehende Versicherung gedeckt werden. Die Bestimmung des § 31 BGB bleibt davon unberührt.

§ 8

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9

Die Organe des Vereins sind:

• a) die Mitgliederversammlung
• b) der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem
Stellvertreter, dem Schatzmeister, Schriftführer, Sportwart, ein Beisitzer für Jugend, ein Beisitzer für Öffentlichkeitsarbeit, ein Beisitzer für Bau- und Anlagenpflege, ein Beisitzer für Mitgliederverwaltung.

§ 10

Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden, soweit durch die Satzung nicht anders bestimmt, durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Zur Stimmabgabe ist persönliche Anwesenheit erforderlich.

§ 11

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jeweils mit einer Frist von 14 Tagen im 1. Quartal eines jeden Jahres schriftlich durch den Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 10% der Mitglieder.

2. Sofern der Vorstand beabsichtigt, eine Beitrags- oder Satzungsänderung vorzuschlagen, ist dies in der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

3. Anträge, die sich nicht auf die Satzung oder Beitragsordnung beziehen, für die Versammlung sind 5 Tage vorher schriftlich einzureichen.

4. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von den Verhandlungsleitern und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 12

1. Der Vorsitzende repräsentiert den Verein.

2. Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins liegen in der Hand des Vorsitzenden, des Stellvertreters und des Schatzmeisters. Sie sind Vorstände im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Der Vorsitzende und der Stellvertreter haben Alleinvertretungsbefugnis. Der Schatzmeister hat die Gesamtvertretungsbefugnis mit jeweils dem Vorsitzenden oder Stellvertreter.

§ 13

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit grundsätzlich auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder müssen volljährig und voll geschäftsfähig sein.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zum Termin der nächsten Mitgliederversammlung das Amt kommissarisch durch ein anderes Mitglied zu besetzen.

3. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Sitzungen können auch virtuell erfolgen.

4. Auf Verlangen von mindestens 4 Mitgliedern des Vorstandes ist innerhalb von 14 Tagen eine Sitzung des Vorstandes einzuberufen. Ein Drittel der Vereinsmitglieder kann auf Antrag eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

5. Vorstandsmitglieder können für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung entsprechend §3 Nr. 26a EstG erhalten, die je nach Haushaltslage vom Vorstand beschlossen wird.

§ 14

Zwei Kassenprüfer werden jeweils durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 15

Für die Mitglieder des Vereins sind die Satzungen des Deutschen Tennis-Verbands und die vom Deutschen Tennis-Bund und vom Badischen Tennisverband satzungsgemäß erlassenen Bestimmungen verbindlich.

§ 16

Die Spiel-, Ranglisten- und Platzordnung werden durch Vorstandsbeschluss erlassen und sind für jedes Mitglied bindend.

§ 17

Über Änderungen der Vereinssatzung und über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 18

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ehrenkirchen.

2. Die Gemeinde Ehrenkirchen möchte das Vermögen (10 (Zehn) Jahre bewahren, sollte in dieser Zeit ein Verein mit dem gleichen Zweck gegründet werden, so soll diesem Verein das Vermögen zufallen. Nach Ablauf der Frist fällt das Vermögen an die Kindergärten der Gemeinde Ehrenkirchen.

Stand 06/2026