§ 1
Der Tennis Club TC Ehrenkirchen ist unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
- Zweck und Aufgabe des Vereins ist die planmäßige Pflege der Leibesübungen, Hauptsportart ist das Tennisspiel.
- Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3
- Der Tennis Club Ehrenkirchen e.V. mit Sitz in Ehrenkirchen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
- Dem Verein gehören an:
- a) Einzelmitglied
- b) Partner-Mitglied
- c) Familie incl. aller Kinder bis 16 Jahre
- d) Einzelmitglied incl. aller Kinder bis 16 Jahre
- e) Kinder, Schüler, Jugendliche, Azubis bis 18 Jahre
- f) Schüler, Jugendliche, Azubis, Studenten ab 18 Jahre bis 25 Jahre
- g) Passive Mitglieder
- h) Ehrenmitglieder
- Zu a) Einzelmitglieder sind Personen über 18 Jahre, die aktiv Tennis spielen und nicht einer anderen Mitgliedergruppe zugeordnet sind.
- Zu b) In dieser Gruppe werden ausschließlich Ehepartner oder Lebenspartner geführt, die mit dem Einzelmitglied in einer häuslichen Gemeinschaft leben.
- Zu c) In dieser Gruppe werden ausschließlich Ehepaare/Lebensgemeinschaften (in häuslicher Gemeinschaft) einschließlich aller zu dieser Gemeinschaft gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
- Zu d) Alle Alleinerziehende Einzelmitglieder einschließlich aller Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
- Zu e) Alle Kinder, Schüler, Jugendliche, Auszubildende bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Zu f) Alle Schüler, Jugendliche, Auszubildende, Studenten ab 18 Jahre bis zum Höchstalter von 25 Jahren.
- Zu g) Passive Mitglieder kann jede natürliche und juristische Person sein.
- Zu h) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Club in ganz besonderer Weise verdient gemacht haben. Sie genießen die gleichen Rechte wie Einzelmitglieder. Von der Beitragszahlung sind sie befreit. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von dieser ernannt.
§ 5
Über den Aufnahmeantrag als Mitglied in den Verein entscheidet der Vorstand.
§ 6
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt Tod oder Ausschluss. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsgemäßen Rechte.
- Der Austritt kann jederzeit durch Einschreibebrief an den Vorstand (Geschäftsstelle) des Vereins erfolgen. Die Austrittserklärung wird zu dem in ihr genannten Termin wirksam; die Beitragszahlungspflicht endet jedoch mit Ende des zum Zeitpunkt des Eingangs der Austrittserklärung laufenden Geschäftsjahres.
- Mitglieder, die mit einem Amt betraut sind, haben im Falle ihres Austritts auf Verlangen des Vorstands Rechenschaft abzulegen und alle vereinseigenen Unterlagen und Belege hierbei auszuhändigen.
- Auf Antrag des Vorstands kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Ausschlussgründe sind:- a) gröblicher Verstoß gegen Zweck und Ziel des Vereins, gegen die Anordnung des Vereinsvorstandes und gegen Vereinsdisziplin;
- b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins;
- c) gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft;
- d) Nichtzahlung des Beitrags nach vorheriger zweimaliger Mahnung.
§ 7
- Der Verein erhebt Beiträge (Mitgliedsbeitrag und Arbeitsbeitrag), deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Neue Mitglieder haben außer dem Jahresbeitrag und der Arbeitsgebühr auch die Aufnahmegebühr zu entrichten.
- Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag im Voraus zu entrichten. Erst durch die Beitragszahlung des vollen Jahresbeitrages und der rückständigen Gebühren ist die Spielberechtigung gegeben.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Arbeitsgebühr sowie des Jahresbeitrags wird in einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Arbeitskarten sind zum Ende des Jahres dem Vorstand unaufgefordert einzureichen.
- Der Verein haftet für Gefahren, Schäden und Verluste, die aus dem Sportbetrieb und dem Besuch der Anlage entstehen nur insoweit, als diese durch eine bestehende Versicherung gedeckt werden. Die Bestimmung des § 31 BGB bleibt davon unberührt.
§ 8
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9
Die Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister, Schriftführer, Sportwart, ein Beisitzer für Jugend, ein Beisitzer für Öffentlichkeitsarbeit, ein Beisitzer für Bau- und Anlagenpflege, ein Beisitzer für Bewirtung und Festaktivitäten.
§ 10
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden, soweit durch die Satzung nicht anders bestimmt, durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Zur Stimmabgabe ist persönliche Anwesenheit erforderlich.
§ 11
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jeweils mit einer Frist von 14 Tagen im 1. Quartal eines jeden Jahres schriftlich durch den Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 10% der Mitglieder.
- Sofern der Vorstand beabsichtigt, eine Beitrags- oder Satzungsänderung vorzuschlagen, ist dies in der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung bekannt zugeben.
- Anträge für die Versammlung sind 5 Tage vorher einzureichen.
- Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von den Verhandlungsleitern und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 12
- Der Vorsitzende repräsentiert den Verein.
- Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins liegt in der Hand des Vorsitzenden, des Stellvertreters und Schatzmeisters. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Der Vorsitzende und der Stellvertreter haben Alleinbefugnis. Der Schatzmeister hat Befugnis in Verbindung mit dem Vorsitzenden oder Stellvertreter.
§ 13
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit grundsätzlich auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder müssen volljährig und voll geschäftsfähig sein.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zum Termin der nächsten Mitgliederversammlung das Amt kommissarisch durch ein anderes Mitglied zu besetzen.
- Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
- Auf Verlangen von mindestens 4 Mitgliedern des Vorstandes ist innerhalb von 14 Tagen eine Sitzung des Vorstandes einzuberufen. Ein Drittel der Vereinsmitglieder kann auf Antrag eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§ 14
Zwei Kassenprüfer werden jeweils durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie
Stand: 04/2011